Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dipl.-Ing. Tietjen GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Kaufverträge, die zwischen der Dipl.-Ing. Tietjen GmbH, Calle 40, 27333 Bücken (im Folgenden „Lieferant“) als Verkäufer und den Kunden als Käufer (im Folgenden „Käufer“) geschlossen werden.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Leistungen und Lieferungen des Lieferanten.
1.3. Abweichende oder ergänzende vorformulierte Vertragsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, der Lieferant hat deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Lieferant den vorformulierten Vertragsbedingungen des Käufers nicht widerspricht, die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen des Käufers annimmt.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote und Offerten des Lieferanten auf Webseiten, im Online-Shop, in Katalogen oder in Preislisten stellen kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar, sondern lediglich eine Aufforderung an Kaufinteressierte zur Abgabe eines solchen Angebots.
2.2. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferant eine Bestellung des Käufers durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der bestellten Waren annimmt. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form erteilt werden.
2.3. Bei einem Vertragsschluss über den Online-Shop kommt der Kaufvertrag wie folgt zustande:
2.3.1. Der Käufer wählt die im Online-Shop dargestellten Waren aus und fügt diese in der gewünschten Anzahl dem Warenkorb hinzu. Der Käufer kann jederzeit Änderungen an dem Warenkorb vornehmen, indem er Waren hinzufügt oder entfernen. Um die Bestellung abzuschließen, folgt der Käufer dem Bestellprozess, der über den Warenkorb initiiert werden kann. Nachdem der Käufer alle erforderlichen Angaben gemacht hat, insbesondere Versanddetails und die gewünschte Zahlungsart mitgeteilt hat, kann er die Einzelheiten auf der Bestellübersichtsseite vor Abgabe der Bestellung überprüfen und ggf. korrigieren. Eine Änderung ist über die Schaltfläche „ÄNDERN“ oder über die „ZURÜCK“-Funktionen des Webbrowsers möglich. Der Kunde gibt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab, indem er die Schaltfläche „VERBINDLICH BESTELLEN“ anklickt.
2.3.2. Der Kunde erhält im Anschluss eine Bestätigung per E-Mail, dass die Bestellung ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Eine solche Bestätigung stellt keine Annahme des Vertragsangebots dar. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt erst, wenn der Lieferant die Bestellung durch eine per Post, Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form erteilt Auftragsbestätigung annimmt. Der Lieferant speichert den Vertragstext unter Wahrung des Datenschutzes.
2.4. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sind Deutsch und Englisch.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr geht mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn dieser sich in Annahmeverzug befindet.
3.2. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich bei Anlieferung der Ware gegenüber dem Transportunternehmen angezeigt, spezifiziert auf dem Frachtbrief vermerkt und sofort dem Lieferanten schriftlich oder in Textform gemeldet werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Annahme nicht verweigert werden.
3.3. Liefertermine oder -fristen gelten als nur annähernd vereinbart, es sei den sie wurden vom Lieferanten ausdrücklich und mindestens in Textform als verbindlich bestätigt.
3.4. Hat der Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Käufers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
3.5. Die Lieferpflicht ruht, solange sich der Käufer gegenüber dem Lieferanten mit Zahlungsverpflichtungen aus dem betroffenen oder einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erhalt der bestellten Waren netto fällig und zahlbar, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen.
4.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Lieferanten zuzüglich etwaiger Versand- und Verpackungskosten, Umsatzsteuer und sonstiger Nebenkosten.
4.3. Ansprüche des Käufers aus Bonusvereinbarungen und vereinbarten Skontierungen können nicht geltend gemacht werden, solange der Käufer mit Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist. Für die Berechnung des Skontobetrages ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht, Paletten und Entgelten für Dienstleistungen maßgeblich.
4.4. Zahlungen sind vom Käufer grundsätzlich mittels Banküberweisung zu leisten. Im Falle eines Vertragsabschlusses über den Online-Shop, sind Zahlung vom Käufer mittels einer der dort angebotenen Zahlungsarten zu leisten. Im Falle einer Rücklastschrift hat der Käufer dem Lieferanten die durch die Rückbelastung entstehenden Bankbearbeitungsgebühren zu erstatten, soweit der Käufer die Rücklastschrift zu vertreten hat. Hat der Käufer dem Lieferanten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, erfolgt der Einzug zum Fälligkeitsdatum. Der Lieferant wird den Käufer spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitsdatum über den Einzug der SEPA-Lastschrift informieren.
4.5. Der Lieferant ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.6. Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Gegenrechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln oder aus demselben Kaufvertrag bleiben hiervon unberührt.
4.7. Ergeben sich nach Vertragsabschluss erkennbar Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung erbringt oder eine angemessene Sicherheitsleistung erbringt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und künftigen Forderungen aus derselben Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten. Der Käufer hat die Ware, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegt, gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Ersatzansprüche aus den Versicherungen gelten in Höhe der Forderung des Lieferanten als schon jetzt an den Lieferanten abgetreten. Falls Waren gepfändet werden, welche dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, hat der Käufer dies dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen hat der Käufer den Lieferanten sofort vorab telefonisch und anschließend schriftlich von der Pfändung und von der Mitteilung an den Gerichtsvollzieher und Gläubiger zu unterrichten. Die gepfändete Ware ist dabei genau zu bezeichnen.
5.2. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Der Käufer tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware ab, die ihm aus dem Weiterverkauf derselben entstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren weiterverkauft wird oder der Lieferant nur einen Miteigentumsanteil an der weiterverkauften Ware hat, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus dem Weiterverkauf durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des jeweiligen Kaufpreises der Vorbehaltsware abgetreten wird.
5.3. Falls sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse erkennbar wird, durch die der Anspruch des Lieferanten gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers, kann der Lieferant die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
5.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als zehn (10) %, wird der Lieferant auf Verlangen des Käufers und nach seiner Wahl Sicherheiten freigeben.
6. Gewährleistung
6.1. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist ausschließlich die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheiten und Spezifikationen maßgeblich. Zu den vereinbarten Beschaffenheiten zählen insbesondere alle Beschreibungen des Kaufgegenstandes, die Gegenstand des jeweiligen Kaufvertrages sind oder vom Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren, etwa in Katalogen oder im Online-Shop. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen in Qualität stellen keine Mängel des Kaufgegenstandes dar.
6.2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so hat er die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Sachmängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Versäumt der Käufer die Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten offensichtlichen Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6.3. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht weiterveräußern, einbauen oder in sonstiger Weise verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haftet der Lieferant nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder sonstigen Verwendung, wie dem Einbau, beruhen. Ferner hat der Käufer in diesem Fall die Mehrkosten zu tragen, die bei der Nacherfüllung aufgrund der Veräußerung, des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen.
6.4. Ist die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, wird der Lieferant nach seiner Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Auch ein Anspruch des Käufers auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau besteht in diesem Falle nicht. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
6.5. Der Lieferant ist grundsätzlich berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag bezahlt. Der Käufer kann jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückbehalten.
6.6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen der nachfolgenden Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Haftung
7.1. Der Lieferant haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Jedoch ist die Haftung wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit der Lieferant nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Die Haftung des Lieferanten bei Gefälligkeitshandlungen wie zum Beispiel Unterstützung des Käufers beim Beladen eines Fahrzeuges, ist ausgeschlossen.
7.2. Soweit die Haftung des Lieferanten beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
8. Verjährung
8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 445b BGB).
8.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Höhere Gewalt und Nichtverfügbarkeit der Leistung
9.1. Wird dem Lieferanten die Lieferung aufgrund Höherer Gewalt (wie nachstehend definiert) ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Lieferung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.
9.2. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit bzw. -frist ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis für einen Zeitraum von mehr als zwei (2) Monate besteht. In einem solchen Fall ist auch der Lieferant zum Rücktritt berechtigt. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
9.3. Höherer Gewalt meint jedes Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches einer Partei liegt und die Erbringung der vertraglichen Leistungen verzögert oder stört, wie beispielsweise Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, und Blockaden, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten, sowie Pan- und Epidemien. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer mit.
9.4. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Lieferanten noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall aus anderen Gründen zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1. Diese AGB sowie das Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts.
10.2. Sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand nach Wahl des Lieferanten für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten entweder der Geschäftssitz des Lieferanten oder der Sitz des Käufers.